BFSG 2025: Muss meine Website barrierefrei sein?
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Wer einen Online-Shop betreibt, ist womöglich betroffen, viele kleine Firmen aber nicht. Die Betroffenheit an drei Fragen erklärt, ohne Paragraphen-Nebel.
Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Seitdem geistert durch viele Büros dieselbe Halbwahrheit: „Jetzt muss jede Website barrierefrei sein.” Das stimmt so nicht. Manche müssen, viele kleine Firmen nicht, und ob Sie dazugehören, entscheidet sich an drei Fragen. Hier stehen sie, ohne Jura-Deutsch.
Was das BFSG überhaupt will
Das Gesetz setzt eine EU-Richtlinie um, den European Accessibility Act. Der Grundgedanke: Menschen mit Behinderung sollen digitale Angebote genauso nutzen können wie alle anderen. Ein Blinder muss den Online-Shop mit dem Screenreader bedienen können, jemand mit motorischer Einschränkung per Tastatur, jemand mit Sehschwäche muss zoomen und Kontraste erkennen können.
Anders als beim Datenschutz gibt es hier keine allmähliche Übergangsphase mehr. Das Gesetz ist scharf.
Frage 1: Verkaufen Sie online an Verbraucher?
Das ist die wichtigste Weiche. Das BFSG zielt auf bestimmte Produkte und auf Dienstleistungen an Verbraucher, und dazu gehört ausdrücklich der elektronische Geschäftsverkehr, also Online-Shops und Buchungssysteme für Privatkunden. Das Gesetz meint damit Dienstleistungen, bei denen ein Verbraucher über eine Website elektronisch einen Vertrag abschließen kann.
Daraus folgt die erste grobe Sortierung:
- Reine Informations-Website ohne Kauf- oder Buchungsfunktion? Dann sind Sie über diesen Weg in der Regel nicht betroffen.
- Nur Geschäftskunden (B2B)? Das Gesetz zielt auf Verbraucher. Reines B2B fällt üblicherweise nicht darunter.
- Verbraucher kaufen oder buchen bei Ihnen online? Dann geht es weiter zu Frage 2.
Ein typisches Maklerbüro mit einer Visitenkarten-Website ohne Online-Abschluss ist nach dieser Logik oft nicht direkt erfasst. Ein Shop, ein Buchungsportal oder ein Kundenbereich mit Vertragsabschluss dagegen schon. Wo die Grenze im Einzelfall verläuft, etwa bei einer Seite mit reinem Kontaktformular, ist eine Frage des konkreten Angebots und im Zweifel anwaltlich zu klären.
Frage 2 und 3: Wie groß ist das Unternehmen?
Hier sitzt der Irrtum, den ich am häufigsten höre: „Das gilt erst ab einer Million Umsatz.” Falsch. Die Grenze liegt woanders, und sie ist doppelt.
Es gibt eine Ausnahme für Kleinstunternehmen. Die greift aber nur, wenn beide Bedingungen erfüllt sind:
- weniger als 10 Beschäftigte, und
- höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.
Das „und” ist entscheidend. Eine Firma mit zwölf Angestellten und einer halben Million Umsatz ist nicht ausgenommen. Eine Firma mit fünf Leuten und drei Millionen Umsatz ebenfalls nicht. Ausgenommen ist nur, wer bei beiden Werten unter der Grenze bleibt.
Und noch ein Haken: Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer bestimmte Produkte herstellt oder vertreibt, etwa Computer, Smartphones oder E-Book-Lesegeräte, hat keine Größenausnahme. Für einen normalen Online-Shop, der Waren verkauft, ist aber die Dienstleistungs-Seite entscheidend, und dort gilt die Kleinstunternehmen-Ausnahme.
Die Kurzfassung
Zusammengesetzt ergibt das ein einfaches Bild:
- Betroffen sind Sie voraussichtlich, wenn Verbraucher bei Ihnen online abschließen und Sie mindestens 10 Beschäftigte oder mehr als 2 Millionen Euro haben.
- Wahrscheinlich ausgenommen sind Sie, wenn Sie zwar online an Verbraucher verkaufen, aber unter beiden Größengrenzen bleiben.
- In der Regel nicht direkt betroffen über diesen Weg ist eine reine Info-Website oder ein reines B2B-Angebot.
Wer es genau wissen will, ohne sich durch Paragraphen zu arbeiten, kann den kostenlosen BFSG-Check machen. Er stellt genau diese Fragen und prüft danach die eigene Seite auf die häufigsten technischen Barrieren.
Was „barrierefrei” technisch heißt
Wenn Sie betroffen sind, geht es um konkrete Standards. Das Gesetz wird durch eine eigene Verordnung ausgefüllt, die sich an der europäischen Norm EN 301 549 orientiert, und die verweist wiederum auf die WCAG, die international etablierten Regeln für barrierefreies Web. In der Praxis sind es oft dieselben Punkte, die schiefliegen:
- Bilder ohne Alternativtext, unsichtbar für Screenreader
- Formularfelder ohne verknüpfte Beschriftung
- zu schwache Farbkontraste, das häufigste reale Problem
- eine Seite, die sich nicht per Tastatur bedienen lässt
- deaktiviertes Zoomen
- eine Überschriften-Struktur, die keine ist
Die gute Nachricht: Das meiste davon ist handwerklich lösbar, nicht teuer, wenn man es systematisch angeht. Die schlechte: Von allein wird es nicht besser. Über die Einhaltung wachen die Marktüberwachungsbehörden der Länder. Sie können Mängel anordnen, im Extremfall die Dienstleistung untersagen, und bei Verstößen drohen Bußgelder. Man will da nicht auffallen.
Was jetzt sinnvoll ist
Drei Schritte, in dieser Reihenfolge:
- Betroffenheit klären. Die drei Fragen oben, oder der BFSG-Check. Wer nicht betroffen ist, spart sich den Rest, sollte Barrierefreiheit aber trotzdem als Reichweiten- und SEO-Vorteil mitnehmen.
- Ist-Zustand messen. Ein technischer Scan zeigt die offensichtlichen Lücken. Für die verlässliche Bewertung, gerade bei Kontrast und Tastaturbedienung, braucht es eine Prüfung an der laufenden Seite.
- Priorisiert umsetzen. Nicht alles auf einmal, sondern zuerst das, was echte Nutzer aussperrt.
Barrierefreiheit klingt nach Pflichtübung, ist aber selten verschwendete Arbeit: Eine Seite, die für Screenreader sauber strukturiert ist, versteht auch Google besser. Der Aufwand zahlt doppelt.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung. Ob und wie das BFSG für Ihr Unternehmen gilt, beurteilt verbindlich eine Anwältin oder ein Anwalt mit Schwerpunkt IT-Recht.